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BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 27.97 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Berechnung des Ruhensbetrages in der tatsächlichen, d.h. um einen Kürzungsbetrag verminderten Höhe oder im Wege einer fiktiven Versorgungsberechnung ohne Berücksichtigung der Kürzung - ...
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 04.12.1996 - 3 B 95.1324
- BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 27.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 27.97
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterliche nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 27.97
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterliche nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 54.88
Beamtenversorgung - Versorgungsausgleich - Rentenminderung - Anrechnung auf den …
Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 27.97
ob bei der Berechnung des Ruhensbetrages nach § 55 BeamtVG die Versorgungsbezüge in der tatsächlichen, d.h. um einen Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG verminderten Höhe oder im Wege einer fiktiven Versorgungsberechnung ohne Berücksichtigung der Kürzung anzusetzen sind, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 85, 185 ) dahin gehend geklärt, daß gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zunächst die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 und 3 BeamtVG zur Anwendung kommt. - BVerwG, 21.09.1993 - 2 B 109.93
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 27.97
Dabei kann offenbleiben, ob dem Berufungsurteil in seinen zusätzlichen auf den Vortrag des Klägers eingehenden Ausführungen die von der Beschwerde angegriffene Rechtsauffassung entnommen werden kann, da jedenfalls eine die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragende Begründung die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen vermag (stRspr; vgl. u.a. Beschluß vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - m.w.N.).